Gemäß der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung des § 2 SGB IX haben Menschen mit Behinderungen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.3) Der Begriff der Behinderung i.S.d. § 2 SGB IX ist nicht vollkommen deckungsgleich mit dem unionsrechtskonform und im Lichte der UN-BRK auszulegenden Begriff der Behinderung im AGG : ErfK/Schlachter, 18. Aufl. 2018, § 1 AGG Rdnr. 9 ff.; BeckOK ArbR/Roloff, 40. Ed. (12/2018), § 1 AGG Rdnr. 7 jeweils m.w.N. |
Damit sollen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, die ausschließlich altersbedingt sind, so dass altersentsprechende Verschleißerscheinungen oder Leistungsminderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber können Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht nur, aber häufig in einer bestimmten Altersgruppe auftreten, eine Behinderung darstellen. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten "Alterskrankheiten" wie der Diabetes mellitus 2. Grads.