BGH - Urteil vom 21.01.1998
XII ZR 117/96
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1501
NJW-RR 1998, 721
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit

BGH, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen XII ZR 117/96

DRsp Nr. 1998/3522

Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit

1. Eine Ehefrau, die Unterhalt von ihrem Ehemann verlangt, braucht sich im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen zu lassen, wenn sie ein noch nicht schulpflichtiges Kind betreut. Erzielt sie dennoch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sind diese als überobligationsmäßig anzusehen und deshalb zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht heranzuziehen. 2. Berücksichtigung von Fahrtkosten des Unterhaltsschuldners zur Arbeitsstätte bei der Bemessung des Unterhalts.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch genommen.

Die Parteien haben am 7. Dezember 1987 die Ehe geschlossen, aus der das Kind M., geboren am 30. September 1991, hervorgegangen ist. M. lebt seit der am 22. Juli 1993 erfolgten Trennung der Eltern bei der Klägerin. Die Ehe der Parteien ist seit dem 13. Juni 1995 rechtskräftig geschieden.

Der Beklagte war im streitbefangenen Zeitraum Zeitsoldat. Er wohnt zusammen mit einer neuen Partnerin in M.. Von dort aus fuhr er regelmäßig mit dem Pkw zu seinem Dienstort D.. Die Klägerin arbeitete schon während des Zusammenlebens der Parteien stundenweise im Friseursalon ihrer Eltern.