BGH - Beschluss vom 07.08.2013
XII ZB 269/12
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1607 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 230
FamFR 2013, 439
FamRB 2013, 310
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1554
FuR 2013, 3
FuR 2013, 659
MDR 2013, 1101
MDR 2013, 8
NJW 2013, 3024
NJW 2013, 6
NZS 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Fürth, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 203 F 362/11
OLG Nürnberg, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 1747/11

Berücksichtigung des Werts einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; Zustehen eines sog. Notgroschens für einen Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 269/12

DRsp Nr. 2013/19555

Berücksichtigung des Werts einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; Zustehen eines sog. Notgroschens für einen Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

a) Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.b) Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.c) Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1607 Abs. 2; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.