BGH - Urteil vom 19.03.2003
XII ZR 123/00
Normen:
BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 954
BGHZ 154, 247
FuR 2003, 456
MDR 2003, 1183
NJW 2003, 2306
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Dillenburg,

Berücksichtigung des Wohnwerts, von Darlehensraten und Lebensversicherungsprämien bei der Berechnung des Elternunterhalts; Bestimmung des Selbstbehalts

BGH, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen XII ZR 123/00

DRsp Nr. 2003/9654

Berücksichtigung des Wohnwerts, von Darlehensraten und Lebensversicherungsprämien bei der Berechnung des Elternunterhalts; Bestimmung des Selbstbehalts

»a) aa) Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. bb) Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Finanzierung des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden. b) Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien. c) Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in der Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch.