BGH - Beschluss vom 31.05.2017
XII ZB 550/16
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 223
FuR 2017, 572
MDR 2017, 964
NJW 2017, 2622
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 234 XVII 378/02 R
LG Gießen, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 446/16

Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Einschluss familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten durch den grundgesetzlichen Schutz der Familie; Fremdnützig ausgestaltetes Betreuungsverfahren; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen XII ZB 550/16

DRsp Nr. 2017/8716

Berücksichtigung naher Verwandter bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers; Einschluss familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten durch den grundgesetzlichen Schutz der Familie; Fremdnützig ausgestaltetes Betreuungsverfahren; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren

BGB § 1897 Abs. 5 FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1 a) Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2014, 1435 und FamRZ 2014, 1841).b) Das fremdnützig ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt kein subjektives Recht auf eine Bestellung als Betreuer. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach §§ 1897 Abs. 5 BGB, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist daher ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22. November 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 5; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I.