Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend.
Die Mutter der Beklagten lebt in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts nur teilweise aufbringen kann, gewährt ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwischen 848 € und 1-090 € monatlich liegen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. November 2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.
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