BVerfG - Beschluß vom 27.06.1996
1 BvR 1398/94
Normen:
BGB § 823 Abs 1, Abs. 2 § 1004 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StGB § 186 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 468
BB 1996, 2373
BRAK-Mitt 1996, 212
DRsp V(510)177a
EuGRZ 1996, 478
JuS 1997, 460
MDR 1996, 1070
MittdtschPatAnw 1997, 198
NJW 1996, 3267
StraFo 1997, 21
Streit 1996, 173
VersR 1996, 1173
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 50/94

Berufasausübungsfreiheit des Rechtsanwalts und Äußerungen zur Wahrnehmung von Mandanteninteressen

BVerfG, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1398/94

DRsp Nr. 1996/30011

Berufasausübungsfreiheit des Rechtsanwalts und Äußerungen zur Wahrnehmung von Mandanteninteressen

Es ist mit dem Grundrecht eines Rechtsanwalts auf Freiheit der Berufsausübung nicht zu vereinbaren, wenn er privat für Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden kann, die er in gehöriger Form im Namen eines Mandanten abgegeben hat. Da ein Rechtsanwalt sich die Informationen eines Mandanten nicht zu eigen macht und als eigene Meinung vorträgt, kann er auch nicht verklagt werden, wenn er in Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten die von diesem erhaltenen Informationen vorträgt und sich zum Beweis hierfür auf Urkunden beruft, die die Gegenseite in Händen hält.

Normenkette:

BGB § 823 Abs 1, Abs. 2 § 1004 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; StGB § 186 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der in Ausübung eines Mandats zum Beweis auf eine Urkunde Bezug nimmt, persönlich auf Unterlassung der - in der Urkunde enthaltenen - Behauptungen verurteilt werden kann.