BAG - Urteil vom 10.12.2002
3 AZR 671/01
Normen:
BGB § 151 ; BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1568
NZA 2003, 1360
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 677/00
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7102/99

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage, betriebliche Übung und ablösende Betriebsvereinbarung; Rechtskontrolle der Ablösungsregelung

BAG, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 671/01

DRsp Nr. 2003/9295

Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage, betriebliche Übung und ablösende Betriebsvereinbarung; Rechtskontrolle der Ablösungsregelung

Orientierungssätze: 1. Bei einer Gesamtzusage besteht das Vertragsangebot des Arbeitgebers aus seinen verlautbarten und in allgemeiner Form bekanntgemachten Erklärungen, mit deren Inhalt sich der Arbeitnehmer konkludent einverstanden erklärt, wenn er die Leistung entgegennimmt. Eine ausdrückliche Annahme ist entbehrlich (§ 151 BGB). Der Leistung als solcher kommt kein eigener Erklärungswert zu, wenn ihre Bedingungen allgemein bekanntgemacht worden sind. Deswegen können sich Arbeitnehmer bei Gesamtzusagen regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten nur die Leistung wahrgenommen, nicht aber die Einzelheiten der ihr zugrundeliegenden Zusage. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer erst nach der Bekanntgabe der Gesamtzusage bei dem Arbeitgeber eingestellt worden ist. Die Leistung erfolgt aufgrund der früher bekanntgemachten Gesamtzusage und nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage. Daher wird auch der Vorbehalt einer Änderung durch Betriebsvereinbarung Vertragsinhalt zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages.