BAG - Urteil vom 19.11.2002
3 AZR 631/97
Normen:
EG Art. 141, 234 ; BetrAVG § 1 (Gleichberechtigung) ;
Fundstellen:
AuR 2002, 464
AuR 2003, 123
BAGE 103, 373
BB 2003, 370
DB 2003, 398
FamRZ 2003, 525
MDR 2003, 460
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 306/97
ArbG Wuppertal, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3394/96

Betriebliche Altersversorgung; Europarecht - Geschlechtsdiskriminierung beim Entgelt; Bindung eines Anspruchs auf Witwerrente an die Haupternährereigenschaft der früheren Arbeitnehmerin; Bindung des nationalen Gerichts an Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EG-Vertrages; Diskriminierungsverbot aus Art. 141 EG auch für Pensionskassen

BAG, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 631/97

DRsp Nr. 2003/416

Betriebliche Altersversorgung; Europarecht - Geschlechtsdiskriminierung beim Entgelt; Bindung eines Anspruchs auf Witwerrente an die Haupternährereigenschaft der früheren Arbeitnehmerin; Bindung des nationalen Gerichts an Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EG-Vertrages; Diskriminierungsverbot aus Art. 141 EG auch für Pensionskassen

»1. Eine Regelung, die für Witwen früherer Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzung betriebliche Witwenrente, für Witwer früherer Arbeitnehmerinnen aber nur dann Witwerrente in Aussicht stellt, wenn diese den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten haben, stellt eine Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts dar. Die anspruchseinschränkende Bestimmung ist deshalb nicht anzuwenden. 2. Dies gilt auch zu Lasten einer vom Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eingeschalteten Pensionskasse (EuGH 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99 - Slg. I 2001, 7275 = AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 7).« Orientierungssätze: