BAG - Urteil vom 21.01.2003
3 AZR 30/02
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 124 Abs. 2 ; BetrAVG § 3 Abs. 1 S. 1 (a.F.) § 17 Abs. 3 S. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 51
DB 2003, 2130
NZA 2004, 331
VersR 2004, 356
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 420/01
ArbG Köln, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6388/00

Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht; Verwirkung - Wirksamkeit eines Verzichts auf Betriebsrentenanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis; Darlegungs- und Beweislastverteilung für ein über 20 Jahre zurückliegendes Mitbestimmungsverfahren

BAG, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 30/02

DRsp Nr. 2003/10502

Betriebliche Altersversorgung; Prozeßrecht; Verwirkung - Wirksamkeit eines Verzichts auf Betriebsrentenanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis; Darlegungs- und Beweislastverteilung für ein über 20 Jahre zurückliegendes Mitbestimmungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Ein im laufenden Arbeitsverhältnis erklärter Verzicht oder Teilverzicht verstößt nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 aF iVm. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF findet nur Anwendung auf Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer auch auf in der Vergangenheit erdiente, verfallbare oder unverfallbare Anwartschaften wirksam verzichten. 2. Erfolgte der Verzicht im Zusammenhang mit einer Veränderung der Verteilungsgrundsätze, so bedarf es zu seiner Wirksamkeit der ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). 3. Das Recht, sich auf die Unwirksamkeit eines früheren Verzichts wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats zu berufen, kann verwirkt werden, wenn vertrauensbildende Umstandsmomente in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit des Mitbestimmungsverfahrens vorliegen.