BAG - Urteil vom 12.10.2004
3 AZR 432/03
Normen:
Unterstützungsrichtlinien 1988 der Unterstützungskasse des DGB e.V. (i.d.F. vom 1. April 1988 und i.d.F. vom 20. Mai 1994) § 27 ; Versorgungsordnung 1995 der Unterstützungskasse des DGB e.V.; BetrAVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 383
DB 2005, 1338
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 85/99
ArbG Stuttgart, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 11087/98

Betriebliche Altersversorgung; Teilwiderruf einer Versorgungszusage

BAG, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 432/03

DRsp Nr. 2006/18920

Betriebliche Altersversorgung; Teilwiderruf einer Versorgungszusage

Normenkette:

Unterstützungsrichtlinien 1988 der Unterstützungskasse des DGB e.V. (i.d.F. vom 1. April 1988 und i.d.F. vom 20. Mai 1994) § 27 ; Versorgungsordnung 1995 der Unterstützungskasse des DGB e.V.; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage.

Der am 17. Mai 1942 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1962, jetzt beim Landesbezirk B des Beklagten als Abteilungssekretär beschäftigt.

Der Beklagte ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Im Wege der Gesamtzusage war dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien dieser Unterstützungskasse zugesagt worden. Für den schon am 31. Dezember 1982 bei der Unterstützungskasse angemeldeten Kläger galten die am 1. April 1988 in Kraft getretenen Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88). In der Fassung vom 20. Mai 1994 sahen die UR 88 ein Gesamtversorgungssystem mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 70 % des Bemessungsentgeltes vor.