Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage.
Der am 17. Mai 1942 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1962, jetzt beim Landesbezirk B des Beklagten als Abteilungssekretär beschäftigt.
Der Beklagte ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Im Wege der Gesamtzusage war dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien dieser Unterstützungskasse zugesagt worden. Für den schon am 31. Dezember 1982 bei der Unterstützungskasse angemeldeten Kläger galten die am 1. April 1988 in Kraft getretenen Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88). In der Fassung vom 20. Mai 1994 sahen die UR 88 ein Gesamtversorgungssystem mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 70 % des Bemessungsentgeltes vor.
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