BAG - Urteil vom 23.10.1996
3 AZR 514/95
Normen:
BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 16 BetrAVG
BAGE 84, 246
BB 1998, 111
DB 1997, 1287
MDR 1997, 751
NZA 1997, 1111
VersR 1997, 1166
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 13.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2438/93
LAG Hamm, vom 25.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1161/94

Betriebsrentenanpassung durch Rentnergesellschaft

BAG, Urteil vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 514/95

DRsp Nr. 1997/4496

Betriebsrentenanpassung durch Rentnergesellschaft

»1. Auch das Unternehmen, das liquidiert wurde und dessen einzig verbliebener Gesellschaftszweck die Abwicklung seiner Versorgungsverbindlichkeiten ist (Rentnergesellschaft), hat eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 BetrAVG). 2. Es bleibt offen, ob bei einem solchen nicht mehr werbend tätigen Unternehmen zur Finanzierung der Anpassungslasten auch ein angemessener Eingriff in die Vermögenssubstanz geboten ist.