LAG Baden-Württemberg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 55/15
ArbG Stuttgart, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8768/14
Betriebsrentenüberprüfung und -anpassung im dreijährigen RhythmusZulässige Bündelung der individuellen Prüfungstermine zu einem einheitlichen JahresterminWirtschaftliche Lage des Arbeitgebers als Prüfungsmaßstab der BetriebsrentenanpassungUnzumutbare wirtschaftliche Lage des ArbeitgebersMaßgeblichkeit der wirtschaftlichen Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers trotz KonzerneinbindungAngemessene Eigenkapitalverzinsung als Prüfungsmaßstab der BetriebsrentenanpassungDarlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 686/16
DRsp Nr. 2018/7795
Betriebsrentenüberprüfung und -anpassung im dreijährigen RhythmusZulässige Bündelung der individuellen Prüfungstermine zu einem einheitlichen JahresterminWirtschaftliche Lage des Arbeitgebers als Prüfungsmaßstab der BetriebsrentenanpassungUnzumutbare wirtschaftliche Lage des ArbeitgebersMaßgeblichkeit der wirtschaftlichen Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers trotz KonzerneinbindungAngemessene Eigenkapitalverzinsung als Prüfungsmaßstab der BetriebsrentenanpassungDarlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers
Orientierungssatz:Eine im Zeitpunkt des Anpassungsstichtags geplante, der Verbesserung des Unternehmensergebnisses dienende Umstrukturierungsmaßnahme ist nicht geeignet, eine im Rahmen der Anpassungsprüfung vom Arbeitgeber erstellte negative Prognose zu erschüttern (Rn. 40).
1. Nach § 16 Abs. 1BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat.
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