BAG - Urteil vom 26.04.2018
3 AZR 686/16
Normen:
BetrVG § 16 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 123
AuR 2018, 437
BB 2018, 3068
EzA BetrAVG § 16 Nr. 83
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 863
ZInsO 2018, 1689
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 55/15
ArbG Stuttgart, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8768/14

Betriebsrentenüberprüfung und -anpassung im dreijährigen RhythmusZulässige Bündelung der individuellen Prüfungstermine zu einem einheitlichen JahresterminWirtschaftliche Lage des Arbeitgebers als Prüfungsmaßstab der BetriebsrentenanpassungUnzumutbare wirtschaftliche Lage des ArbeitgebersMaßgeblichkeit der wirtschaftlichen Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers trotz KonzerneinbindungAngemessene Eigenkapitalverzinsung als Prüfungsmaßstab der BetriebsrentenanpassungDarlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 686/16

DRsp Nr. 2018/7795

Betriebsrentenüberprüfung und -anpassung im dreijährigen Rhythmus Zulässige Bündelung der individuellen Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers als Prüfungsmaßstab der Betriebsrentenanpassung Unzumutbare wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers trotz Konzerneinbindung Angemessene Eigenkapitalverzinsung als Prüfungsmaßstab der Betriebsrentenanpassung Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

Orientierungssatz: Eine im Zeitpunkt des Anpassungsstichtags geplante, der Verbesserung des Unternehmensergebnisses dienende Umstrukturierungsmaßnahme ist nicht geeignet, eine im Rahmen der Anpassungsprüfung vom Arbeitgeber erstellte negative Prognose zu erschüttern (Rn. 40).

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat.