Expertentipps

Autorin: Melle

Da Heimbetreiber gemäß dem WBVG nur aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis mit einem Heimbewohner beenden können, empfiehlt sich für den beratenden Rechtsanwalt, den Heimbetreiber auf die ihm obliegende Beweislast hinzuweisen. Im vorliegenden Fall bedurfte es einer detaillierten Darlegung, wann der jeweilige Heimbewohner Pflichtverletzungen begangen hat. Ebenso sind zunächst mildere Mittel, wie z.B. das Bereitstellen eines mit Wasser befüllten Glases zum Entsorgen der Zigarettenstummel des Rauchers Rudolf Rath, zu eruieren, da auch im WBVG die Kündigung ultima ratio ist.

Ein einfaches Bestreiten des Heimbewohners, dass er die Pflichtverletzungen nicht begangen hat, reicht in einem möglichen Zivilverfahren dann nicht mehr aus. Der Heimbewohner müsste substantiiert bestreiten, da sich die Pflichtverletzungen im Wahrnehmungsbereich des jeweiligen Bewohners befinden.