LSG Bayern - Urteil vom 30.06.2010
L 16 SB 22/07
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 90/01

Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht

LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen L 16 SB 22/07

DRsp Nr. 2010/17912

Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht

Geringfügige Einzel-GdB führen regelmäßig nicht zu einer Höherbewertung des Ausgangs-GdB. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt, wie den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz zu entnehmen ist (Nr. 19 Abs. 4) dieses Erhöhungsverbot ausnahmslos, wenn die weiteren, nur geringfügigen Funktionsstörungen sich unabhängig voneinander in verschiedenen Lebensbereichen auswirken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig sind die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 7. Juli 1998 mit einem Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 und die Neufeststellung des GdB mit mehr als 30.

Der Beklagte stellte bei dem 1959 geborenen Kläger, der sich seit dem Jahr 2002 als Beamter wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befindet, mit Bescheid vom 4. Juni 1992 durch das Versorgungsamt A-Stadt als Behinderung mit einem GdB von 50 einen Herzinfarkt (in Heilungsbewährung) und ein psychovegetatives Syndrom fest.