BSG - Urteil vom 12.08.1993
10 RKg 19/92
Normen:
BGB § 133, § 242 ; BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Hs. 1, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2; SGB I § 15 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ; SGB X § 34 Abs. 1, § 33 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1994, 1245
MDR 1994, 493
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,
SG Mainz,

BSG - Urteil vom 12.08.1993 (10 RKg 19/92) - DRsp Nr. 1994/1726

BSG, Urteil vom 12.08.1993 - Aktenzeichen 10 RKg 19/92

DRsp Nr. 1994/1726

»1. Der Hinweis auf einem Ablehnungsbescheid, nach Anerkennung als Asylberechtigter stehe rückwirkendes Kindergeld ab Einreise zu, kann eine Zusicherung i.S. von § 34 SGB X sein. 2. Auch Erklärungen, welche der Unterschrift nachfolgen, können Teil der Regelungen eines Bescheides sein.«

Normenkette:

BGB § 133, § 242 ; BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Hs. 1, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2; SGB I § 15 Abs. 1, § 45 Abs. 1 ; SGB X § 34 Abs. 1, § 33 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter rückwirkend Kindergeld über die 4-Jahres-Frist hinaus.

Er ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit April 1980 in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er im gleichen Monat um Asyl nachsuchte. Ab Mai 1980 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt bzw arbeitslos. Am 7. Mai 1985 beantragte der Kläger, ihm für seine drei in der Türkei lebenden Kinder Kindergeld zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, nachdem sie erfahren hatte, daß der Kläger Asylbewerber war (Bescheid vom 31. Mai 1985). Die Rückseite des Bescheides war mit den Hinweisen versehen: