Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Hennig

Hinweis

In einem Mandatsgespräch vor einem beabsichtigten Einzug in eine Pflegeeinrichtung muss dringend geklärt werden, ob der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen in Nordrhein-Westfalen oder in Schleswig-Holstein liegt. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.

In den Fällen, in denen die Pflegeeinrichtung nicht die Antragstellung für den Heimbewohner übernommen hat, kann ein formloser Antrag auf Pflegewohngeld an das örtlich zuständige Sozialamt in Nordrhein-Westfalen gestellt werden. Diesem ist in jedem Fall der Heimvertrag und der Leistungsbescheid der Pflegekasse beizufügen.

Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gewährt. Es kann sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Schleswig-Holstein auch ab Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids der Pflegekasse gestellt wird.