3 Bedarfsdeckungsprinzip

Autor: Klatt

Die Sozialhilfe muss nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz so bemessen sein, dass der gesamte Bedarf des Leistungsberechtigten gedeckt wird. Eine nur teilweise Bedarfsdeckung oder Überversorgung scheiden somit aus. Bedarf im sozialhilferechtlichen Sinne ist insoweit der Inbegriff dessen, was zur Deckung aktueller sozialhilferechtlich anerkannter Bedürfnisse oder zur Überwindung gegenwärtiger Notlagen erforderlich ist.2)

Daraus ergibt sich, dass Sozialhilfe nicht nachträglich geleistet wird (Gegenwärtigkeitsprinzip). Mit dem Tod eines Leistungsberechtigten oder dem Ende einer Notlage endet der Anspruch grundsätzlich unverzüglich.3) Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip folgt aber auch, dass das Sozialamt nicht für die Tilgung von Schulden zuständig ist. Hier greifen entsprechende Schuldvorschriften nach der ZPO.

Praxistipp