Autorin: Kestler |
Tritt gesetzliche Erbfolge ein, so ist das Entstehen einer Erbengemeinschaft mit mehreren Miterben die Regel. Aber auch bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung entsteht oft eine Erbengemeinschaft, weil der Erblasser mehrere Personen zu Erben einsetzt.
§
Die Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, an der jeder Miterbe in Höhe seines Erbteils beteiligt ist (§
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