Kurzüberblick

Autor: Grziwotz

Eine Betreuerbestellung ist erforderlich, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen (§  1814 Abs.  1 BGB). Häufig sehen dies der Betroffene und sein Umfeld nicht ein. Allerdings kann jedermann beim Betreuungsgericht eine Betreuung für eine Person anregen. Die Anregung stellt keinen Antrag i.S.v. §  23 FamFG dar. Es handelt sich vielmehr um eine reine Anregung - einen Impuls - (§  24 FamFG).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022