8 Merkzeichen

Autorin: von Einem

Auf Antrag werden zur Geltendmachung bestimmter Nachteilsausgleiche gem. § 152 Abs. 4 SGB IX (§ 69 Abs. 4 SGB IX a.F.) sogenannte Merkzeichen festgestellt.

Überblick Merkzeichen:

aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) unter den Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 SGB IX (bis zum 29.12.2016 geregelt in Teil D Nr. 3 VMG a.F., ab 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 in § 146 Abs. 3 SGB IX a.F.);11)

H (Hilflos) unter den Voraussetzungen des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften;

BI (Blind) unter den Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechender Vorschriften;

Gl (Gehörlos) unter den Voraussetzungen des § 228 SGB IX [§ 145 SGB IX a.F.];

RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) unter den landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen;

G (erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr) unter den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F.) oder entsprechender Vorschriften;

TBI (Taubblind), wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV);