BVerfG - Beschluß vom 12.05.2005
1 BvR 569/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 467
NJW 2005, 2982
NVwZ 2005, 927
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 B 2/05 SO ER - 16.2.2005,
SG Köln, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 15/05 ER
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 B 4/05 AS ER - 11.4.2005,

Effektiver Rechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren

BVerfG, Beschluß vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 569/05

DRsp Nr. 2005/8638

Effektiver Rechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren

Ist dem Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Eilverfahren wegen der Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer.