Kurzüberblick

Autorin: von Einem

Das Merkzeichen G wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr vorliegt. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G sind in §  229 Abs.  1 SGB IX [§ 146 Abs.  1 SGB IX a.F.] geregelt und werden in Teil D Nr. 1 VMG konkretisiert.

Die Zuerkennung des Merkzeichens G kommt nicht nur bei orthopädisch bedingten Einschränkungen der Gehfähigkeit in Betracht. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G können u.a. auch erfüllt sein bei inneren Leiden wie beispielsweise Herz- und Lungenerkrankungen, die sich in besonderer Weise auf die Leistungsfähigkeit auswirken.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022