Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 20.12.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 02.02.2017, aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
A.
Mit Anmeldung vom 31.10.2016 haben die Beteiligten zu 2) bis 4) die Neuanmeldung des Vereins "X" - der Beteiligte zu 1) - zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
Das Amtsgericht hat daraufhin die Industrie- und Handelskammer Essen um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob dort eventuell Erkenntnisse über die Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vorliegen. In der Stellungnahme vom 28.11.2016 kommt die Industrie- und Handelskammer Essen zu dem Ergebnis, dass die Angelegenheit in Anbetracht divergierender Rechtsprechung und anhand der übermittelten Unterlagen nicht hinreichend bewertet werden könne.
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