BAG - Beschluss vom 16.04.2014
10 AZB 6/14
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 580 Nr. 6; ArbGG § 9; BVerfGG § 95 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2014, 249
AuR 2014, 290
BB 2014, 1204
EzA-SD 2014, 16
NJW 2014, 1903
NZA 2015, 183
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 248/13
ArbG Dresden, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1359/13

Eintritt der Rechtskraft im Kündigungsschutzprozess nach Erhebung einer VerfassungsbeschwerdeAussetzung des Rechtsstaats über Vergütungsansprüche im Hinblick auf den noch anhängigen Kündigungsschutzprozess

BAG, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 6/14

DRsp Nr. 2014/7170

Eintritt der Rechtskraft im Kündigungsschutzprozess nach Erhebung einer Verfassungsbeschwerde Aussetzung des Rechtsstaats über Vergütungsansprüche im Hinblick auf den noch anhängigen Kündigungsschutzprozess

Orientierungssätze: 1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung in einem Kündigungsschutzprozess hemmt den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigung nicht. Es bleibt offen, ob in einem solchen Fall die Verfassungsbeschwerde als vorgreiflicher Rechtsstreit iSv. § 148 ZPO anzusehen ist und eine Aussetzung des Rechtsstreits über Vergütungsansprüche (§ 615 BGB) in entsprechender Anwendung dieser Norm in Betracht kommt. 2. Führen Parteien einen Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, verbietet der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) regelmäßig eine Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum Eintritt der Rechtskraft im Bestandsschutzverfahren. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gelten, die ausnahmsweise das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung überwiegen.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2014 - 4 Ta 248/13 (9) - wird zurückgewiesen.