BSG - Urteil vom 29.08.2012
B 10 EG 7/11 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 4; BEEG § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 16
DB 2012, 16
DB 2013, 884
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 12/10

Elterngeld - Anspruchsvoraussetzung - Ausübung keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit - Freistellung durch den Arbeitgeber - Fehlen tatsächlicher Arbeitsleistung

BSG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen B 10 EG 7/11 R

DRsp Nr. 2012/21160

Elterngeld - Anspruchsvoraussetzung - Ausübung keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit - Freistellung durch den Arbeitgeber - Fehlen tatsächlicher Arbeitsleistung

Wer aufgrund einer Freistellung von der Arbeitsleistung durch seinen Arbeitgeber seiner Arbeit tatsächlich nicht nachgeht, übt im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG keine Erwerbstätigkeit aus.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12. April 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 4; BEEG § 1 Abs. 6;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für den 2. bis 4. sowie den 6. und 7. Lebensmonat ihres am 4.6.2010 geborenen Sohnes M..