BFH - Urteil vom 03.06.2014
II R 45/12
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3615/11 2220

Erbschaftsteuerliche Behandlung der letztwilligen Zuwendung eines Wohnungsrechts an der Familienwohnung zu Gunsten des längerlebenden Ehegatten

BFH, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen II R 45/12

DRsp Nr. 2014/12147

Erbschaftsteuerliche Behandlung der letztwilligen Zuwendung eines Wohnungsrechts an der Familienwohnung zu Gunsten des längerlebenden Ehegatten

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zu 1/3 Miterbin ihres im August 2009 verstorbenen Ehemanns (E). Weitere Miterben sind die beiden Kinder des E.

Zum Nachlass gehörte u.a. ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des E wurde das Eigentum an diesem Grundstück jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen und der Klägerin unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt, die die Klägerin und E bis zu dessen Tod gemeinsam bewohnt hatten.