BGH - Beschluss vom 28.03.2012
XII ZB 629/11
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1897 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 969
ZEV 2013, 210
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 XVII D 586
LG Siegen, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 265/11

Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 629/11

DRsp Nr. 2012/8122

Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht

1. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 III BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht. 2. Die Auslegung der Reichweite einer Vorsorgevollmacht dahin, dass der verwendete Begriff der "Unterbringungsregelungen" nicht nur die Heimunterbringung als solche umfasst, sondern auch die Vertretung bei den im Zusammenhang damit stehenden weiteren unterbringungsähnlichen Maßnahmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Da das Gesetz eine zur bestehenden Vorsorgevollmacht parallele Betreuungsanordnung nicht vorsieht, ist diese aufzuheben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 31. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betreuung insgesamt aufgehoben wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.