BGH - Beschluss vom 27.06.2018
XII ZB 559/17
Normen:
FamFG § 276 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FamFG § 276 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 270
FamRZ 2018, 1604
MDR 2018, 1140
NJW 2018, 3443
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 73 XVII 86/16
LG Frankenthal, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 165/17

Erfordernis der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen durch Unterbleiben der Betreuerbestellung in der abschließenden Entscheidung; Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich i.R.d. Verfahrensgegenstands

BGH, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 559/17

DRsp Nr. 2018/11502

Erfordernis der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen durch Unterbleiben der Betreuerbestellung in der abschließenden Entscheidung; Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich i.R.d. Verfahrensgegenstands

Lässt der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig auch dann erforderlich, wenn in der abschließenden Entscheidung eine Betreuerbestellung unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 276 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FamFG § 276 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.