BGH - Beschluss vom 14.11.2018
XII ZB 107/18
Normen:
BGB § 1901a Abs. 1 S. 2; BGB § 1904 Abs. 2; BGB § 1904 Abs. 3; BGB § 1904 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 93
FamRB 2019, 113
FamRB 2019, 328
FamRZ 2019, 236
FamRZ 2019, 307
FuR 2019, 153
MDR 2019, 104
NJW 2019, 600
NotBZ 2019, 177
ZEV 2019, 94
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 157/12
LG Landshut, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 T 1826/15

Ergeben der erforderlichen Konkretisierung einer Patientenverfügung im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Ermittlung des Vorliegens einer hinreichend konkreten Patientenverfügung durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen; Auslegung von Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen nach allgemeinen Grundsätzen

BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen XII ZB 107/18

DRsp Nr. 2018/18659

Ergeben der erforderlichen Konkretisierung einer Patientenverfügung im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen; Ermittlung des Vorliegens einer hinreichend konkreten Patientenverfügung durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen; Auslegung von Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen nach allgemeinen Grundsätzen

a) Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748).b) Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.