Expertentipps

Autor: Grziwotz

Auch wenn die Betreuerbestellung auf Anregung einer Person durch das Betreuungsgericht von Amts wegen erfolgt, empfiehlt es sich, dem Gericht die erforderlichen Informationen zu geben. Schriftstücke, die Betreuungsverfügungen enthalten, sind dem Gericht auszuhändigen (§ 1901c Satz 1 BGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022