Autor: Grziwotz |
Das Betreuungsgericht ist an den Wunsch einer Person, für den Fall einer künftig notwendigen Betreuung eine bestimmte Person nicht zu bestellen, gebunden (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die negative Betreuungsverfügung sollte zusätzlich mit einer positiven, d.h. einem Vorschlag einer Person als Betreuer, verbunden werden. An diesen Vorschlag ist das Betreuungsgericht ebenfalls grundsätzlich gebunden (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch ein Berufsbetreuer kann wohl insoweit vorrangig vor verwandten Personen gewünscht werden; dies ist allerdings umstritten.
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