Expertentipps

Autor: Grziwotz

Sollen dem Bevollmächtigten auch Geschäfte gestattet sein, die in öffentlichen Registern (z.B. Grundbuch, Handelsregister etc.) registriert werden müssen, sollte die Vollmacht auf jeden Fall zumindest von einem Notar oder der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden. Bei Beurkundung der Vollmacht fallen geringere Kosten an, wenn die Ausfertigung der Vollmacht nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zur Verwahrung übersandt wird. Dies ist meist auch der Wille des Vollmachtgebers, der möchte, dass erst bei Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird. Eine diesbezügliche Bedingung macht die Vollmacht, insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für den Geschäftsverkehr wertlos. Eine Bindung des Bevollmächtigten sollte deshalb ausdrücklich auf das Innenverhältnis beschränkt bleiben.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022