Expertentipps

Autor: Grziwotz

Soll die Gesundheitsvollmacht auch die in § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs.  2, §  1831 Abs.  4, §§  1832 und 1832 Abs.  4 BGB genannten Maßnahmen umfassen, müssen diese ausdrücklich, wenn auch nicht genau mit dem Gesetzeswortlaut, erwähnt werden (§  1820 Abs.  2 BGB). Eine Entbindung der Ärzte und des sonstigen nichtärztlichen Personals von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten ist dringend zu empfehlen.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022