Autor: Grziwotz |
Soll die Gesundheitsvollmacht auch die in § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 1831 Abs. 4, §§ 1832 und 1832 Abs. 4 BGB genannten Maßnahmen umfassen, müssen diese ausdrücklich, wenn auch nicht genau mit dem Gesetzeswortlaut, erwähnt werden (§ 1820 Abs. 2 BGB). Eine Entbindung der Ärzte und des sonstigen nichtärztlichen Personals von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten ist dringend zu empfehlen.
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