Expertentipps

Autor: Grziwotz

Besonders wichtig ist die Einsicht in den Gesellschaftsvertrag, der bezüglich einer Bevollmächtigung im Rahmen der Gesellschafterrechte, insbesondere in Gesellschafterversammlungen, Einschränkungen enthalten kann. In diesem Fall kann die Vollmacht ins Leere laufen.

Zusätzlich sollte dringend vorsorglich die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufgenommen werden, auch wenn der Umfang der Anwendbarkeit des § 181 BGB bei Gesellschafterbeschlüssen noch nicht endgültig geklärt ist.1)

Keinesfalls können die Rechte des geschäftsführenden Gesellschafters aus seiner Organstellung mittels Vollmacht auf einen Dritten übertragen werden; zulässig ist insoweit nur eine Handlungsvollmacht.

1)

Vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.04.2018 - 12 W 669/18, MittBayNot 2018, 333.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022