Expertentipps

Autor: Grziwotz

Vorstehende Patientenverfügung gilt erst bei Situationen, in denen nach ärztlicher Prognose das Leiden irreversibel zum Tod führt und somit der Prozess des Sterbens nur noch verlangsamt werden kann. Die gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung lässt aber auch unterhalb der Schwelle Festlegungen hinsichtlich ärztlicher Maßnahmen zu (z.B. Untersagung bestimmter Operationen und sonstiger Eingriffe, Anweisungen hinsichtlich der Medikation etc.). Derartige Regelungen sollten nur nach Rücksprache mit medizinischem Fachpersonal (i.d.R. ein Arzt) und unter getroffen werden. Allgemein gilt, dass in der Patientenverfügung die betreffenden Situationen möglichst konkret zu beschreiben sind und deutlich zum Ausdruck kommt, dass lebensverlängernde Maßnahmen in diesen Situationen nicht gewünscht werden. Allgemeine Floskeln ("ich will selbstbestimmt sterben") sind zu vermeiden (siehe zu Fragen rund um die Patientenverfügung Einführung 5.4).