Expertentipps

Autor: Grziwotz

Auch in einer Patientenverfügung, die ausdrücklich in lebensverlängernde Maßnahmen einwilligt, sollte genau definiert werden, in welchen Situationen sie gilt und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Dies ist im Hinblick auf die Entwicklung der modernen Medizin allerdings nur allgemein möglich. Es genügt, wenn sich aus den Festlegungen ergibt, dass der Patient die nach dem Stand der Medizin maximale ärztliche Behandlung wünscht. Nicht möglich ist, dass er eine Behandlung wünscht, die nach dem ärztlichen Erkenntnisstand in der betreffenden Situation nicht geboten ist (z.B. Einfrieren in der Hoffnung auf die Möglichkeit des späteren "Wiederauftauens") (siehe zu Fragen rund um die Patientenverfügung Einführung 5.4).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022