Expertentipps

Autor: Grziwotz

Hat der Betroffene keine Erklärung abgegeben und die Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme auch keiner bestimmten Person übertragen, muss der Arzt die nächsten Angehörigen, die mit dem Spender in den letzten zwei Jahren vor dem Tod persönlichen Kontakt hatten, befragen, um auf diese Weise den Willen des Betroffenen festzustellen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 TPG). Allerdings ist diesbezüglich eine gesetzliche Änderung geplant, nämlich der Übergang zur Widerspruchslösung, bei der eine Organ- oder Gewebeentnahme zulässig ist, wenn der Betroffene selbst oder ein nächster Angehöriger der Entnahme nicht widerspricht.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022