Expertentipps

Autor: Grziwotz

Das Totenfürsorgerecht ist ein höchstpersönliches Recht. Zur Festlegung der Totenfürsorge ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Es genügt nach h.M. eine natürliche Einsichtsfähigkeit.1)

Der Betroffene kann auch nächste Angehörige, die totenfürsorgeberechtigt sind, ausschließen. Auch die Beauftragung einer Lebensgefährtin ist selbst bei noch bestehender Ehe nicht sittenwidrig (siehe zu Fragen rund um die Totenfürsorge Einführung 5.6).

1)

Siehe nur MüKo-BGB/Küpper, 8. Aufl. 2020, § 1968 Rdnr. 7.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022