Expertentipps

Autorin: von Einem

Gemäß §  15 Abs.  4 SGB XI besteht die Möglichkeit der Feststellung eines Pflegegrads 5 bei Vorliegen einer besonderen Bedarfslage auch dann, wenn die eigentlich erforderlichen 90 gewichteten Punkte nicht erreicht werden.

In den BRi (Nr. 4.9.1, F 4.1.6) wurde bislang eine bereits in der Begründung zum Regierungsentwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes2)

ausdrücklich erwähnte Vorgabe umgesetzt. Demnach kann eine besondere Bedarfskonstellation i.S.d. §  15 Abs.  4 SGB XI nur bei einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine festgestellt werden. Diese umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, erfordert aber jedenfalls den vollständigen Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen.

Denkbar ist diese besondere Bedarfskonstellation beispielsweise bei rheumatischen Versteifungen oder auch einem hochgradigen Tremor und Rigor bei einer Parkinsonerkrankung.