BSG - Urteil vom 16.02.2012
B 9 SB 1/11 R
Normen:
SGB IX § 69; EStG § 33b; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 463/07
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 2698/04

Feststellung des Grades der Behinderung; Feststellungsinteresse für eine rückwirkende GdB-Feststellung

BSG, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen B 9 SB 1/11 R

DRsp Nr. 2012/6638

Feststellung des Grades der Behinderung; Feststellungsinteresse für eine rückwirkende GdB-Feststellung

1. Auch die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen kann ein besonderes Interesse an einer Feststellung des GdB für Zeiten vor der Antragstellung begründen. 2. Die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses beinhaltet neben einer Beweiserleichterung die Pflicht, in angemessenem Umfang Tatsachen darzulegen und Belege beizubringen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2011 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung eines Grades der Behinderung für die Zeit vom 4. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGB IX § 69; EStG § 33b; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für die Zeit vom 4.1.1998 bis 20.1.2003 hat.