Lösung

Autorin: von Einem

Gemäß §  229 Abs.  2 SGB IX (§  146 Abs.  2 SGB IX a.F.) sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

infolge ihrer Behinderung

regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.

Ausdrücklich wird vom Gesetzgeber in §  229 Abs.  2 Satz 2 SGB IX festgehalten, dass die Feststellung nicht bedeutet, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt. Die Feststellung der Merkzeichens B "berechtigt", aber verpflichtet also nicht zur Mitnahme einer Begleitperson.

In Teil D Nr. 2 VMG werden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen B weiter konkretisiert:

"b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei