BSG - Beschluss vom 23.05.2017
B 9 SB 1/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 136/14
SG Chemnitz, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 208/13

Feststellung einer SchwerbehinderteneigenschaftGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageSubstanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 1/17 B

DRsp Nr. 2017/13131

Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (siehe § 162 SGG). 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. 3. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist. 4. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher u.a. eingehend mit der entscheidungserheblichen Norm, der vorinstanzlichen Entscheidung sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.