Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über das Teilanerkenntnis hinaus für die Monate März bis August 2008 und Oktober bis Dezember 2008 insgesamt und für den Monat September 2008 wegen eines 143,39 € übersteigenden Betrages zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
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