FG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2012
7 K 87/11 E
Fundstellen:
BB 2012, 2209
DB 2012, 16

FG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2012 (7 K 87/11 E) - DRsp Nr. 2012/15774

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 7 K 87/11 E

DRsp Nr. 2012/15774

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Mietaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007.

Der Kläger ist als Architekt selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Sein Architekturbüro befand sich im Jahr 2006 in seiner Privatwohnung in Z-Stadt, Z-straße. In dieser nutzte er ein Arbeitszimmer und den Abstellraum in der Wohnung als Büro und einen Kellerraum als Archiv (insgesamt 58,3 qm). Auf die weiteren Räume (Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Diele, Bad/WC) entfielen 66,62 qm.

Der Kläger machte die zwischen den Beteiligten unstreitigen Mietaufwendungen (ohne Nebenkosten) für die Wohnung i.H.v. EUR 9.570 für das Jahr 2006 und EUR 3.949,38 für das Jahr 2007 je zur Hälfte als Betriebsausgaben des jeweiligen Jahres geltend.

Im Jahr 2007 nutzte er zunächst wie im Vorjahr die Wohnung in der Z-str.. Im Laufe des Jahres verzog er in eine Wohnung der Ystraße , ebenfalls in Z-Stadt (74,48 qm).