1 Geschäftsunfähigkeit, Entmündigung und Betreuung

Autor: Grziwotz

Bis Ende 1991 wurde eine Person bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchtkrankheit und Verschwendung durch das Gericht entmündigt. Zur Erledigung ihrer Angelegenheiten erhielt sie einen Vormund oder für einzelne Angelegenheiten einen Gebrechlichkeitspfleger. Nach dem seit 01.01.1992 geltenden modernen Betreuungsrecht hat die gerichtliche Anordnung einer Betreuung keine Auswirkungen mehr auf die Geschäftsfähigkeit der unter Betreuung stehenden Person. Die Angst vieler Menschen davor, dass sie bei einer Betreuung entmündigt würden, ist deshalb unbegründet.

Hinweis

Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit einer Person kommt es auch bei Bestehen einer Betreuung allein auf den tatsächlichen Geisteszustand an. Eine unter Betreuung stehende Person kann deshalb geschäftsfähig sein. Umgekehrt kann auch bei Nichtbestehen einer Betreuung Geschäftsunfähigkeit vorliegen, wenn für die betreffende Person keine Betreuung angeregt oder wegen des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht nicht erforderlich wurde.

Durch die grundlegende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021,1)

die am 01.01.2023 in Kraft tritt, wurden die Rechte der unter Betreuung stehenden Person gestärkt.

Hinweis