Autor: Grziwotz |
Bis Ende 1991 wurde eine Person bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchtkrankheit und Verschwendung durch das Gericht entmündigt. Zur Erledigung ihrer Angelegenheiten erhielt sie einen Vormund oder für einzelne Angelegenheiten einen Gebrechlichkeitspfleger. Nach dem seit 01.01.1992 geltenden modernen Betreuungsrecht hat die gerichtliche Anordnung einer Betreuung keine Auswirkungen mehr auf die Geschäftsfähigkeit der unter Betreuung stehenden Person. Die Angst vieler Menschen davor, dass sie bei einer Betreuung entmündigt würden, ist deshalb unbegründet.
Durch die grundlegende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021,1) die am 01.01.2023 in Kraft tritt, wurden die Rechte der unter Betreuung stehenden Person gestärkt.
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