Autorin: von Einem |
Das Merkzeichen B erhalten schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, nach Maßgabe von § 152 Abs. 4, § 229 Abs. 2 SGB IX (bis zum 01.01.2018 §§ 69, 146 Abs. 2 SGB IX a.F.) i.V.m. den Regelungen in Teil D Nr. 2 VMG.
Eine Zuerkennung des Merkzeichens B kommt im Bereich des Seniorenrechts insbesondere bei Einschränkungen aufgrund einer Demenz oder auch bei Anfallsleiden in Betracht.
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