Kurzüberblick

Autorin: von Einem

Das Merkzeichen B erhalten schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, nach Maßgabe von §  152 Abs.  4, §  229 Abs.  2 SGB IX (bis zum 01.01.2018 §§  69, 146 Abs.  2 SGB IX a.F.) i.V.m. den Regelungen in Teil D Nr. 2 VMG.

Eine Zuerkennung des Merkzeichens B kommt im Bereich des Seniorenrechts insbesondere bei Einschränkungen aufgrund einer Demenz oder auch bei Anfallsleiden in Betracht.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022