Lösung

Autorin: Melle

Maßgebliche Norm für Britta Bender ist § 12 WBVG. Dieser regelt die Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmers, mithin des Heimbetreibers. Berücksichtigt werden sollte, dass ein Unternehmer den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. In § 12 WBVG findet sich eine Beispielsliste für wichtige Gründe. Diese sind jedoch nicht abschließend, sondern stellen Aspekte dar, die erkennen lassen, in welchen ähnlich schwerwiegenden Fällen ein Unternehmer nur kündigen kann. Die Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe liegt beim Unternehmer, mithin beim Heimbetreiber. Gegebenenfalls findet hier eine Interessenabwägung statt: Ist die weitere Bindung des Unternehmers an den Vertrag unter keinem Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt?

Die Anspruchsgrundlage für Britta Benders Räumungsanspruch ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen ihr und Rudolf Rath bestehenden Heimvertrag. Hinsichtlich der Rückgabe der Räumlichkeiten gelten die mietvertraglichen Regelungen.

Das Mietverhältnis zwischen der Britta Bender und Rudolf Rath ist durch die Kündigung vom 04.03.2015 beendet worden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann die Einrichtung den Heimvertrag (nur) aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Dabei ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie auch eine Begründung enthält.

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