OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2017
II-1 UF 34/17
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1610; SGB I § 17; SGB XII § 94;
Fundstellen:
FamRB 2018, 137
FamRZ 2018, 103
FuR 2017, 684
MDR 2017, 1002
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 108/16

Höhe des Elternunterhalts eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit Hörbehinderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen II-1 UF 34/17

DRsp Nr. 2017/13019

Höhe des Elternunterhalts eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit Hörbehinderung

Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit Hörbehinderung umfasst auch den durch die Unterbringung in einer Gehörlosen-Wohngruppe verursachten Mehrbedarf.

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 19.01.2017 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, für ihre Mutter, Frau A..., für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 13.321,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, für ihre Mutter, Frau A..., für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 7.260,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin zu 1. zu 64 % und der Antragsgegnerin zu 2. zu 36 % auferlegt.

II. III.