Lösung

Autor: Klatt

Irmgard Mertens ist 64 Jahre alt. Bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter stehen Leistungen nach dem SGB II zur Verfügung. Gemäß §  7 Abs.  1 und 4 i.V.m. §  7a SGB II scheidet ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mit Eintritt in das gesetzliche Rentenalter aus. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann Irmgard Mertens aber Grundsicherung für ältere Menschen nach §  41 SGB XII beziehen.

Voraussetzung der Leistungsberechtigung für eine Grundsicherung ist, dass Irmgard Mertens nicht oder nicht in ausreichendem Maß über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt und auch von anderen keine Leistungen zur Unterhaltssicherung erhält. Dies entspricht dem Nachrang aus §§ 2, 19 Abs. 2, §  41 Abs.  2, §  43 Abs.  1, §  94 Abs.  1 Satz 3 SGB XII.

wenn deren Besitz für den Hilfesuchenden oder seine Familie aus Gründen der Familientradition oder des Andenkens an Verstorbene von besonderer Bedeutung ist, wobei der Begriff "Familie" nicht eng auszulegen ist. liegt (vgl. §  ). Es findet auch gem. §  Abs.  Satz 3 statt.